Vereinssatzung

Satzung

 

Präambel

Der Verband freikirchlicher Diakoniewerke wurde am 21. April 1975 von den evangelischen Freikirchen

  • Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, K.d.ö.R.,          
       61282 Bad Homburg v.d.H. 

     
  • Bund evangelischer Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R.,     
    58452 Witten  

     
  • Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K.d.ö.R.,             
    60487 Frankfurt

als eingetragener Verein gegründet.

Weitere rechtsfähige Träger diakonischer Einrichtungen können ebenfalls Mitglied des Vereins werden, auch wenn sie zu einer anderen Kirche als den Vorgenannten gehört.

Diese Rechtsträger müssen zu einer Kirche gehören, die Mitglied im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. mit Sitz in Berlin ist. Die Verschiedenartigkeit der Mitglieder spiegelt die breite Palette unterschiedlicher diakonischer Arbeiten wider. Große Träger mit Komplexeinrichtungen und einer über 100- jährigen Geschichte gehören ebenso dazu wie kleine Träger gemeindenaher Diakonie.

Der Verband ist Mitglied und Fachverband im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und als solcher auch Mitglied der Konferenz evangelischer Kirchen für Diakonie und Entwicklung.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verband Freikirchlicher Diakoniewerke e.V.“ – nachfolgend „Verband“ 

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Nürnberg.

(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege und der diakonischen Aufgaben evangelischer Kirchen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung und Förderung des Dienstes der ihm angeschlossenen Mitglieder in Form von

• Austausch von Informationen und Erfahrungen  
• Unterstützung in organisatorischen Fragen        
• Gegenseitige Unterrichtung über Planungsvorhaben     
• Meinungsbildung in gemeinsamen Anliegen       
• Wahrnehmung und Vertretung der gemeinsamen Interessen bei Behörden, Organisationen  
  und Verbänden, kirchlichen Stellen und in der Öffentlichkeit,     
• sowie durch die Bereitstellung einer Treuhandstelle

(2) Der Verband enthält sich jeder Einflussnahme auf die inneren Angelegenheiten der einzelnen Mitglieder, deren Selbstständigkeit in jeder Weise gewahrt bleibt. Ausgenommen davon sind Belange, die sich aus den Befugnissen der Treuhandstelle (§ 9) ergeben.

(3) Der Verband kann sich zur Erfüllung des Stiftungszwecks Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs.1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zu solchen Hilfspersonen wird der Verband jeweils durch schriftliche Vereinbarungen so ausgestalten, dass das Wirken der Hilfspersonen wie eigenes Wirken des Verbands anzusehen ist.

 

§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes sind: Rechtsfähige, als steuerbegünstigt anerkannte Träger von Diakoniewerken, Diakonievereinen und Sozialeinrichtungen, die diakonisch und missionarisch tätig sind, und deren Kirchen der Konferenz Evangelischer Kirchen für Diakonie und Entwicklung angehören.

(2) Mitglieder des Verbandes müssen einer Kirche, die Mitglied der Konferenz Evangelischer Kirchen für Diakonie und Entwicklung, zugeordnet sein im Sinne der Zuordnungsrichtlinie der jeweiligen Kirche.

(3) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist außerdem eine Satzung, die den Steuerbegünstigungsvorschriften der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung entspricht.

(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet auf Empfehlung des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die Mitglieder können die Zugehörigkeit zum Verband durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden.

(6) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied von der Zugehörigkeit zum Verband mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausschließen, wenn das Mitglied nicht mehr diakonisch tätig ist, ferner, wenn es grob oder beharrlich gegen diese Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.

(7) Bei Konzernen oder Holdinggesellschaften wird nur die Obergesellschaft Mitglied des Vereins. Die Vertreter der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften können als Gäste zu den Veranstaltungen des Vereins eingeladen werden.   

(8) Der Verein kann von den Mitgliedern einen Vereinsbeitrag erheben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ist in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen wird.

 

§ 5 Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind:

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

(2) Die Mitglieder der Verbandsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Angemessene und nachgewiesene Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem Verbandsorgan stehen, werden ersetzt.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt als oberstes Organ des Verbandes über die Angelegenheiten, die ihr die Satzung zuweist und ihr der Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

•    Aufstellung der Grundsätze, nach denen der Vorstand die Geschäfte des Verbandes zu führen hat,

•    Bestimmung der Gesamtanzahl der Vorstandsmitglieder gem. § 8 auf Vorschlag des Vorstands,

•    Wahl der Vorstandsmitglieder,

•    Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes, des Leiters der Treuhandstelle (Kassenführer) und deren Stellvertreter auf Vorschlag des Vorstands,

•    Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands,

•    Entlastung des Vorstandes,

•    Entgegennahme des Kassenberichtes,

•    Entlastung des Kassenführers,

•    Wahl von zwei Kassenprüfern, sofern der Abschluss nicht durch ein Steuerberatungsbüro erstellt wurde

•    Genehmigung des Wirtschaftsplanes,

•    Festsetzung von Umlagen und Mitgliedsbeiträgen,

•    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

•    Änderung der Satzung

•    Auflösung des Verbandes

 

§ 7 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes – bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter – mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und von diesem geleitet. Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung mit Begründung beantragen, die zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Über Anträge der Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt diese über deren Zulassung.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wenn diese Satzung nicht ausdrücklich andere Mehrheiten bestimmt.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. An den Mitgliederversammlungen können weitere Vertreter der Mitglieder teilnehmen; andere Personen mit beratender Stimme sowie Gäste können vom Vorsitzenden zugelassen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, in die auch Personen berufen werden können, die nicht selbst Vertreter der Mitglieder des Verbandes Freikirchlicher Diakoniewerke sind.     

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Zusammensetzung der Ausschüsse, deren Aufgaben und Tätigkeitsdauer und erlässt erforderlichenfalls eine Geschäftsordnung.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus acht bis zehn Mitgliedern, einschließlich dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorsitzenden und dem Leiter der Treuhandstelle (Kassenführer). Unterschiedliche Fachbereiche und Regionen sollen vertreten sein. Die Gesamtanzahl der Vorstandsmitglieder, die vom Vorstand vorzuschlagen ist, wird von der Mitgliederversammlung vor der Durchführung der Wahlen festgelegt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Nominierung der Kandidaten erfolgt von zu bildenden Wahlgruppen. Alle diejenigen Mitgliedseinrichtungen, die einer bestimmten Kirche zugeordnet sind, gehören zu einer Wahlgruppe. Bis zu zwei Vertreter können nach Nominierung durch ihre Wahlgruppe der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Personen nominieren, die ebenfalls der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.

(3) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Leiter der Treuhandstelle / Kassenführer und deren Stellvertreter zur Wahl vor. Gewählt ist, wer mit mindestens 50% der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung in dem jeweiligen Amt bestätigt wird.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.

(5) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Dies sind i.d.R. die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands. Die Mitgliederversammlung kann einem oder beiden Einzelvertretungsberechtigung erteilen.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf, aber mindestens zweimal im Jahr, auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Dreiviertelmehrheit gefasst. Einstimmigkeit ist anzustreben. Vorstandssitzungen können auch ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.  

Darüber hinaus können Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Teilnahme aller Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

§ 9 Treuhandstelle

(1) Die mit Zustimmung des Zentralausschusses der Inneren Mission am 14.05.1957 eingerichtete Treuhandstelle des Verbandes Evangelisch-Freikirchlicher Diakonissenmutterhäuser in Deutschland, der Schweiz und Frankreich wird vom Verband Freikirchlicher Diakoniewerke weitergeführt. Die Treuhandstelle überwacht die Geschäftsführung der Mitglieder gemäß und im Umfang der ihr gegebenen Ordnung. Sie ersetzt und erfüllt damit die Überwachung durch das jeweilige gliedkirchliche Diakonische Werk.

(2) Der Leiter der Treuhandstelle ist zugleich Kassenführer des Verbandes.

 

§ 10 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine dafür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erfolgen. In diesem Falle sind zunächst die Geschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln und insbesondere die finanziellen Verpflichtungen zu regeln.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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